Die Neuen deutschen Medienmacher*innen haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die geplante Überführung des Radioprogramms COSMO in den HipHop-Sender 1LIVE STREET einer juristischen Prüfung unterzieht. Professor Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht, kommt zum Ergebnis: „Der Plan des WDR verstößt gegen § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz. COSMO ist gesetzlich beauftragt und darf nicht zu einer ‚jungen Welle‘ umgebaut werden. Erforderlich ist ein Programm, das sich an alle Altersgruppen richtet und „Themen des interkulturellen Zusammenlebens“ aufgreift, die auf das Interesse aller Altersgruppen stoßen.
Zentrale Ergebnisse des Rechtsgutachtens
- Kein Recht auf Umwidmung: COSMO ist auf Basis von § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz gesetzlich beauftragt und steht nicht zur Disposition des WDR. Änderungen des Auftrags bedürfen einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers.
- Altersbeschränkung ist unzulässig: Das gesetzlich beauftragte interkulturelle Programm muss sich an alle Altersgruppen richten. Die Fokussierung auf 20- bis 29-Jährige als „Hauptzielgruppe“ ist mit § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz unvereinbar und damit unzulässig.
- HipHop-Fokus erfüllt den Auftrag nicht: Die thematische Ausrichtung auf HipHop-Musik und -Kultur ersetzt kein interkulturelles Gesamtprogramm. Erforderlich ist ein Angebot, das Themen des interkulturellen Zusammenlebens für alle Generationen aufgreift.
- Querschnittsauftrag trägt nicht: Der Verweis des WDR, interkulturelle Themen künftig als „Querschnittsauftrag“ im Gesamtprogramm zu verankern, ist rechtlich kein Ersatz für ein eigenständiges gesetzlich beauftragtes Programm.
Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten
- Der amtierende Ministerpräsident von NRW ist verpflichtet, im Fall eines Verstoßes gegen das WDR-Gesetz wie gegen § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Rechtsaufsicht zu ergreifen.
- Beitragszahler im Sendegebiet des WDR können vor Verwaltungsgerichten nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 klagen. Denn sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Angebotsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
„Was der WDR plant, ist kein Reformschritt, sondern rechtswidrig. COSMO ist gesetzlich fest verankert. Wir fordern den WDR-Rundfunkrat auf, seine Entscheidung zu revidieren, und die ARD-Intendanten, COSMO als mehrsprachiges, innovatives Angebot für eine vielfältige Gesellschaft weiter auszubauen“, so Elena Kountidou, Geschäftsführerin NdM.
Wie berichtet hatte der WDR-Rundfunkrat beschlossen, COSMO – das einzige mehrsprachige, interkulturelle Radioprogramm der ARD – zum 1. April 2027 einzustellen und in den HipHop-Sender 1LIVE STREET umzuwandeln.
